AG Berlin-Charlottenburg vom 17.03.2004
231 C 647/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MM 2004, 221

Mietminderung bei penetrantem Uringeruch aus einer verwahrlosten Nachbarwohnung

AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 231 C 647/03

DRsp Nr. 2009/7769

Mietminderung bei penetrantem Uringeruch aus einer verwahrlosten Nachbarwohnung

Dringt aus der verwahrlosten Nachbarwohnung, in der eine alleinstehende, ältere Mieterin lebt, penetranter Uringeruch in eine Mietwohnung ein, so ist eine Mietminderung von 5 % gerechtfertigt. Eine höhere Minderungsquote ist auch bei heißer Minderung nicht gegeben, da die nachbarliche Rücksichtnahme auf die Schwächen und Gebrechen eines alternden Menschen eine höhere Toleranz gebietet.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
MM 2004, 221