AG Regensburg - Urteil vom 20.06.1990
3 C 1121/90; 3 C 1146/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1990, 386

Mietminderung bei Prostitution in einer Nachbarwohnung

AG Regensburg, Urteil vom 20.06.1990 - Aktenzeichen 3 C 1121/90; 3 C 1146/90

DRsp Nr. 2002/9334

Mietminderung bei Prostitution in einer Nachbarwohnung

Belästigungen und Rufschädigung durch Prostitution in einer Nachbarwohnung berechtigen zu einer Minderung des Mietzinses um 20 %.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Mietzins und Räumung einer Wohnung.

Die Beklagte mietete vom Kläger mit Mietvertrag vom 04.03.1988 dessen Appartement Nr. 19 in R., P.-str. 15. Der mtl. Mietzins beläuft sich einschließlich Nebenkostenvorauszahlung auf 460 DM. Die Beklagte mindert seit Oktober 1989 den Mietzins. Der im Zeitraum Oktober 1989 bis März 1990 einbehaltene Mietzins beläuft sich auf 700 DM. Der Kläger kündigte wegen der Mietzinskürzung das Mietverhältnis mit Schreiben vom 05.04.1990 fristlos.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, das im Anwesen P,-str. 15 in R. gelegene Appartement Nr. 19, bestehend aus Küche, Zimmer, Flur, Dusche und WC sowie einem Stellplatz zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 700 DM nebst 4 % Zinsen aus 200 DM vom 04.10.1989 bis 03.11.1989,

aus 300 DM vom 04.11.1989 bis 03.12.1989,

aus 400 DM vom 04.12.1989 bis 03.01.1990,

aus 500 DM vom 04.01.1990 bis 04.02.1990,

aus 600 DM vom 05.02.1990 bis 04.03.1990

und aus 700 DM seit 05.03.1990 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor: