OLG München - Urteil vom 12.07.1991
21 U 5745/90
Normen:
BGB §§ 363, 535, 537 Abs. 1, § 538 Abs. 1 2. Alternative, 3. Alternative;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 160
WuM 1991, 681
Vorinstanzen:
LG München I,

Mietminderung bei Rückstau von Abwasser im städtischen Kanal bei extremen Niederschlägen

OLG München, Urteil vom 12.07.1991 - Aktenzeichen 21 U 5745/90

DRsp Nr. 1998/14354

Mietminderung bei Rückstau von Abwasser im städtischen Kanal bei extremen Niederschlägen

»1. Gefahrenquellen außerhalb der Mietsache, gegen die der Vermieter sich nicht schützen kann, sind nicht als anfänglicher Fehler der Mietsache anzusehen (hier: Gefahr des Rückstaus im städtischen Kanal). 2. Der Mieter, der die ihm zum Gebrauch überlassene Sache als Erfüllung angenommen hat, hat im Streitfall die behauptete anfängliche Mangelhaftigkeit zu beweisen. Dies gilt auch für nach Gebrauchsüberlassung ggf. entstandene Mängel. 3. Die gegenüber der Gewährleistung aus BGB § 538 subsidiäre Haftung des Vermieters aus positiver Vertragsverletzung kann in Fällen eingreifen, in denen eine Pflichtverletzung des Vermieters vorliegt, die keinen Mangel der Mietsache zur Folge hat. Sie greift auch ein, wenn der Vermieter schuldhaft seine Pflicht verletzt, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schaden zu bewahren.«

Normenkette:

BGB §§ 363, 535, 537 Abs. 1, § 538 Abs. 1 2. Alternative, 3. Alternative;

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen ihre Vermieterin Ansprüche wegen Wasserschäden geltend.