AG Düren vom 01.03.1990
3 C 450/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 89

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeit aufgrund von Thermotapeten

AG Düren, vom 01.03.1990 - Aktenzeichen 3 C 450/89

DRsp Nr. 2009/7278

Mietminderung bei Schimmelpilzbefall und Feuchtigkeit aufgrund von Thermotapeten

Kommt es bei gewöhnlichem Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zu Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbildung, weil die Mietwohnung mit Thermotapeten ausgestattet ist, so ist eine Minderung des Mietzinses um 25 % berechtigt, da es sich um eine bauwerksbedingte Mängelursache handelt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1991, 89