AG Gronau - Urteil vom 21.02.1991
3 C 288/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 262

Mietminderung bei teilweiser Beseitigung des Baumbestandes

AG Gronau, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 3 C 288/90

DRsp Nr. 2002/15724

Mietminderung bei teilweiser Beseitigung des Baumbestandes

Dass in unmittelbarer Nähe einer Wohnung ein älterer Baumbestand teilweise gefällt worden ist, mindert den Gebrauch der Mietwohnung in keiner Weise, so dass eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer der Wohnung ..., die an die Beklagte vermietet ist. Der monatliche Mietzins beträgt 532,70 DM und ist spätestens am 3. Werktag zu zahlen. Die Beklagte hat 10 % des monatlichen Mietzinses ab September 1989 gemindert.

Den Minderungsbetrag von September 1989 bis einschließlich Oktober 1990 machen die Kläger in diesem Rechtsstreit geltend.

Sie sind der Auffassung, ein Minderungsrecht stehe der Beklagten nicht zu.

Die Kläger stellen den Zahlungsantrag, wie er sich aus dem Urteilstenor ergibt. Weiterhin beantragen sie, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Miete für die von ihr gemietete Wohnung in ... zu mindern.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor:

Die Mietminderung haben ihren Grund darin, dass durch den Verkauf eines erheblichen Teils des zu der Gesamteigentumswohnanlage gehörenden Grundstücks im Sommer 1989 an die Firma Auto K. und der von dieser veranlassten Rodung eines schönen, älteren Baumbestandes der Wohnwert der Wohnungen ganz erheblich beeinträchtigt worden sei.