Die Berufung ist unbegründet.
Die Klageforderung besteht nicht. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Restmietzins in Höhe von 800 DM für die Zeit vom 10.10.1991 bis 07.12.1991 verfolgt, war die Miete gemäss § 537 BGB auf Null gemindert. Eine Wohnung ohne Gas für Heizung, Herd und Warmwasser ist für die Zeit ab Beginn der Heizperiode in ihrem Gebrauchswert so gemindert, dass Miete überhaupt nicht geschuldet ist. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Beklagten ihrerseits zuvor die Mitzinszahlungen eingestellt hätten, weil die Erfüllung der Gebrauchsgewährungspflicht nicht von der Mietzinszahlungspflicht abhängig gemacht werden darf. Der Kläger hätte seine behaupteten Zahlungsansprüche selbständig geltend machen müssen. Die Verletzungen der Zahlungspflichten berechtigen im Mietrecht gemäss § 554 BGB nur zur Kündigung, entbinden den Vermieter aber nicht von seinen sonstigen Pflichten zur Gebrauchsüberlassung.
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