Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit von Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küche und Bad, Undichtigkeit der Fenster, Stock- und Schimmelflecken im Bad, Eindringen von Regenwasser im Kinderzimmer sowie den Abriss des Balkons
AG Potsdam, vom 07.04.1994 - Aktenzeichen 26 C 281/93
DRsp Nr. 2009/7409
Mietminderung bei unzureichender Beheizbarkeit von Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küche und Bad, Undichtigkeit der Fenster, Stock- und Schimmelflecken im Bad, Eindringen von Regenwasser im Kinderzimmer sowie den Abriss des Balkons
1. Für die nicht ausreichende bzw. fehlende Beheizbarkeit in Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küche und Bad besteht ein Recht zur Minderung des Mietzinses in Höhe von 10 %.2. Undichtigkeit der Fenster und nicht zu öffnende Oberfenster, Stock- und Schimmelflecken im Bad, das Eindringen von Regenwasser im Kinderzimmer und der Abriss des Balkons berechtigten zur Minderung des Mietzinses um jeweils 5 % (hier: insgesamt 30 %).3. Der Minderungsbetrag ist von der Gesamtmiete, d.h. von der Kaltmiete incl. Betriebskostenvorauszahlung zu berechnen, wenn nicht genau aufgesplittet ist, welche Betriebskosten mit welchem Betrag vorausgezahlt werden.