Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
I.
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Mietsicherheit in Höhe von DM 360 sowie restlichen Mietzinses für den Zeitraum September 1989 bis Mai 1990 in Höhe von monatlich DM 37.
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