AG Nidda - Urteil vom 28.01.1983
1 C 600/82
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 1983, 236

Mietminderung bei Vorenthaltung eines Toilettenraumes

AG Nidda, Urteil vom 28.01.1983 - Aktenzeichen 1 C 600/82

DRsp Nr. 2003/7067

Mietminderung bei Vorenthaltung eines Toilettenraumes

Ist der Mieterin sowohl ein Bad als auch eine Toilette vermietet worden und nicht nur ein Bad mit Toilette in einem Raum, ist bei einer Vorenthaltung des im Flur befindlichen Toilettenraumes eine Minderung des Mietzinses gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Sohn der Beklagten war früher Eigentümer des Anwesens in der ...-Straße in Nidda. Er hat dieses Anwesen an den Kläger im Jahre 1979 veräußert. In dem entsprechenden Vertragsangebot des Klägers vom 27. April 1979 erklärte er, dass die Beklagte, die Mutter des früheren Eigentümers, "die Räume im gesamten Obergeschoss ab Übergabe im Rahmen eines Mietverhältnisses nutzen kann. Der monatliche Mietzins beträgt 350 DM. Der Käufer ist zum Abschluss eines entsprechenden schriftlichen Mietvertrages ... bereit." Unter dem 11. Mai 1979 wurde auch ein Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Danach wurde u.a. an die Beklagte 1 Bad und 1 Toilette vermietet.