LG Berlin vom 09.06.1995
64 S 256/94
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1996, 549

Mietminderung bei Wassereinbruch mit Ablösung der Tapeten und Verfärbung der Stuckverzierung sowie Vorhandensein von drei Durchbrüchen in der Decke des Schlafzimmers und einem Durchbruch in der Flurdecke sowei Mängel des Balkons

LG Berlin, vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 64 S 256/94

DRsp Nr. 2009/7134

Mietminderung bei Wassereinbruch mit Ablösung der Tapeten und Verfärbung der Stuckverzierung sowie Vorhandensein von drei Durchbrüchen in der Decke des Schlafzimmers und einem Durchbruch in der Flurdecke sowei Mängel des Balkons

1. Lösen sich im Wohn- und im Schlafzimmer infolge eines Wassereinbruchs die Tapeten von den Wänden ab und verfärben sie sich ebenso wie eine Stuckverzierung an der Decke des Wohnzimmers, so ist eine Mietminderung von 20 % gerechtfertigt. 2. Befinden sich in der Decke des Schlafzimmers drei Durchbrüche, die eine Beobachtung des Mieters ermöglichen, so ist eine Minderung des Mietzinses um 30 % angemessen. Ein Durchbruch in der Decke des Flures rechtfertigt eine Mietzinsminderung um weitere 20 %. 3. Weist der Balkon einen 3 cm langen und 1-2 mm breiten Riss auf und ist die Tür schwergängig und undicht, so ist eine Mietminderung von 2 % gerechtfertigt.

Normenkette: