AG Hamburg vom 22.08.2007
46 C 1/07
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 566; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen:
NZM 2007, 802
WuM 2008, 332

Mietminderung bei Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrradabstellraums; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei Vermieterwechsel

AG Hamburg, vom 22.08.2007 - Aktenzeichen 46 C 1/07

DRsp Nr. 2009/7781

Mietminderung bei Wegfall der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrradabstellraums; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen bei Vermieterwechsel

1. Fällt die Möglichkeit der Nutzung eines abschließbaren Raums im Erdgeschossflur zum Abstellen von Fahrrädern weg, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 5 % berechtigt. 2. Bei einem Vermieterwechsel ist der neue Vermieter nicht berechtigt, Umstände aus der Zeit vor dem Vermieterwechsel mit Nichtwissen zu bestreiten.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 566; ZPO § 138 Abs. 4;
Fundstellen
NZM 2007, 802
WuM 2008, 332