Mietminderung wegen Sachmangels der Wohnung; Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hinterhauses
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 63 S 24/02
DRsp Nr. 2003/16640
Mietminderung wegen Sachmangels der Wohnung; Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hinterhauses
Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Hinterhauses stellt für den Mieter einer Wohnung im Vorderhaus keinen Sachmangel dar und berechtigt nicht zu einer Mietzinsminderung, wenn die gemäß Standortgenehmigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorgegebenen Abstände nicht unterschritten und die in der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16.12.1996, BGBl. I S. 1966) festgesetzten Grenzwerte eingehalten werden.
Ebenso AG Tiergarten (Urteil - 6 C 417/01 - 4.12.2001, NZM 2002, 949); s.a. AG Frankfurt/M. (Urteil - 33 C 1237/01-27 - 25.6.2001, NZM 2001, 1031 [Berufung zum LG Frankfurt/M. unter Az.: 2/11 S 272/01]) sowie AG Traunstein (Urteil - 310 C 2158/98 - 3.3.1999, ZMR 2000, 389).
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