KG - Urteil vom 27.07.2000
8 U 5667/97
Normen:
WiStrG § 5 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 134 § 138 Abs. 1 § 535 S. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2001, 24
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 37/97

Mietpreisüberhöhung bei Vermietung von Wohn- und gewerblichen Räumen zur Nutzung als Anwaltskanzlei

KG, Urteil vom 27.07.2000 - Aktenzeichen 8 U 5667/97

DRsp Nr. 2005/7375

Mietpreisüberhöhung bei Vermietung von Wohn- und gewerblichen Räumen zur Nutzung als Anwaltskanzlei

1. § 5 Abs. 2 S. 2 WiStrG ist auf einen Mietvertrag über Räume zur Nutzung als Kanzlei und zugleich als Wohnung auch dann nicht anwendbar, wenn die Kanzleifläche kleiner ist als die für Wohnzwecke gedachte. 2. Ist Vertragspartner ein Rechtsanwalt, so gilt die aus dem objektiven Tatbestand des § 138 BGB hergeleitete Vermutung der verwerflichen Gesinnung nicht. Diese muss vielmehr die verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners nachweisen.

Normenkette:

WiStrG § 5 Abs. 2 S. 2 ; BGB § 134 § 138 Abs. 1 § 535 S. 2 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 37/97
Fundstellen
MDR 2001, 24