Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug.
Die Berufungen der Parteien sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; die Berufung der Kläger ist sachlich gerechtfertigt, die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
1. Die Kläger haben gegen den Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparatur einen Anspruch, auf Zahlung von 12.195,30 DM.
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