Der BFH erkennt allerdings solche Vereinbarungen an, wenn den Kindern die geschenkten Gelder zur freien Verfügung stehen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder unter einer Bedingung oder sonst unter einem Vorbehalt geschenkt worden sind (BFH v. 28.3.1995, BStBl. II 1996, 59). Im Streitfall wertete das FG die Tatsache, dass die Höhe der Schenkung so bemessen worden war, dass davon die Miete bezahlt werden konnte, als Anhaltspunkt dafür, dass die Gelder dem Kind nicht zur freien Verfügung standen.
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