FG Berlin vom 17.01.2001
6 K 6129/98
Fundstellen:
DB 2001, 2226
EFG 2001, 1046
ZEV 2002, 388

Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigten Kindern

FG Berlin, vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 6 K 6129/98

DRsp Nr. 2002/2365

Mietverhältnis mit unterhaltsberechtigten Kindern

Ein zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenes Mietverhältnis kann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind den vereinbarten Mietzins aus Mitteln zahlt, die die Eltern ihm zuvor schenkweise überlassen haben.

Für die Praxis:

Der BFH erkennt allerdings solche Vereinbarungen an, wenn den Kindern die geschenkten Gelder zur freien Verfügung stehen. Es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gelder unter einer Bedingung oder sonst unter einem Vorbehalt geschenkt worden sind (BFH v. 28.3.1995, BStBl. II 1996, 59). Im Streitfall wertete das FG die Tatsache, dass die Höhe der Schenkung so bemessen worden war, dass davon die Miete bezahlt werden konnte, als Anhaltspunkt dafür, dass die Gelder dem Kind nicht zur freien Verfügung standen.

Fundstellen
DB 2001, 2226
EFG 2001, 1046
ZEV 2002, 388