KG - Urteil vom 10.03.2003
8 U 351/01
Normen:
BGB § 138 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 566 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 155
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 86/00

Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB - Verwirkung des Anspruchs des Vermieters auf Nachzahlung bei Verzögerung der Abrechnung

KG, Urteil vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 8 U 351/01

DRsp Nr. 2003/14146

Mietvertrag als wucherähnliches Geschäft im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB - Verwirkung des Anspruchs des Vermieters auf Nachzahlung bei Verzögerung der Abrechnung

1. Ein wucherähnliches Geschäft, d.h. ein besonders grobes Missverhältnis der vereinbarten Leistungen, liegt im Gewerbemietrecht erst bei einem Abweichen der vereinbarten und der ortsüblichen Miete zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 100 % vor. 2. Eine Verwirkung des Anspruchs des Vermieters auf Nachzahlung ist bei Verzögerung der Abrechnung nur anzunehmen, wenn der Mieter darauf vertrauen darf, für den zurückliegenden Zeitraum nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

Normenkette:

BGB § 138 ; BGB § 535 Satz 2 ; BGB § 566 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 26. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

I. Zur Wirksamkeit der Kündigung

Die Kündigung vom 28. September 1998 habe das Mietverhältnis zum 31. Dezember 1998 beendet.