FG München - Urteil vom 24.10.2001
1 K 4935/98
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 329

Mietvertrag auf Lebenszeit mit Angehörigen zu ungewöhnlichen Bedingungen indiziert fehlende Fremdüblichkeit; Einkommensteuer 1992 und 1994

FG München, Urteil vom 24.10.2001 - Aktenzeichen 1 K 4935/98

DRsp Nr. 2002/4605

Mietvertrag auf Lebenszeit mit Angehörigen zu ungewöhnlichen Bedingungen indiziert fehlende Fremdüblichkeit; Einkommensteuer 1992 und 1994

Fremdüblichkeit eines zwischen Angehörigen vereinbarten Mietverhältnisses: Der Abschluss eines Mietvertrages auf Lebenszeit bzw. die Einräumung eines entgeltlichen lebenslänglichen Wohnrechts verbunden mit einem festen Mietzins, der nur einen Bruchteil der 100%igen Fremdfinanzierung des angeschafften Mietobjekts erwirtschaftet, erscheint zwischen Fremden nicht üblich und führt dazu, dass das Mietverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt werden kann, wenn zudem die Kosten für das zur Verfügung gestellte Mobiliar mit nur 0,1 % in die monatliche Miete eingerechnet werden, häufig Besichtigungs- oder Besuchsfahrten stattfinden, hinsichtlich des Mietobjekts Verfügungen über den Tod hinaus getroffen werden und eine finanzielle Unterstützung der Mieter erfolgt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Werbungskostenüberschüsse aus VuV bei den ESt-Veranlagungen 1992 und 1994 zu berücksichtigen sind. Die Kläger sind die Rechtsnachfolger der am 23.12.1999 während des Klageverfahrens verstorbenen Klägerin (Klin).