OLG Dresden - Urteil vom 15.08.2000
23 U 1032/00
Normen:
BGB § 164 § 535 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 944
NZM 2001, 585
OLGR-Dresden 2001, 160
OLGReport-Dresden 2001, 160
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 5623/99

Mietvertrag mit überörtlicher Anwaltssozietät

OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2000 - Aktenzeichen 23 U 1032/00

DRsp Nr. 2001/6444

Mietvertrag mit überörtlicher Anwaltssozietät

»Verhandelt ein Vermieter mit ihm namentlich bekannten Rechtsanwälten über die Vermietung von Kanzleiräumen, unterzeichnet sodann einer dieser Anwälte die Vertragsurkunde und fügt seiner Unterschrift einen Stempel der (überörtlichen) Sozietät hinzu, dann kommt der Vertrag nur mit den örtlichen Mitgliedern der Sozietät zustande, nicht jedoch mit den übrigen Anwälten der bestehenden überörtlichen Anwaltssozietät, wenn der Vermieter diese nicht kennt und sie auch an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt waren. Die Rechtsprechung des BGH zum Vertragsschluss mit sämtlichen Sozietätsanwälten bei Inanspruchnahme wegen anwaltlichen Fehlverhaltens findet in solchen Fällen keine Anwendung.«

Normenkette:

BGB § 164 § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Mietvertrag vom 21.11.1996 gegenüber den Beklagten als Mitmietern Wirkung entfaltet.

1. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, weil die Beklagten zumindest wesentliche Teile des Inhalts des Mietvertrages vom 21.11.1996 in Frage stellen.