I.
Die Klägerin schloss mit den Beklagten am 30.04.2005 einen Mietvertrag über noch zu renovierende/fertigzustellende Gewerberäumlichkeiten und eine Privatwohnung. Die Büroräume sollten zum 01.06.2005, die Privatwohnung zum 01.09.2005 vermietet werden. Der Mietbeginn für die Büroräume wurde nach den landgerichtlichen Feststellungen auf den 01.07.2005 hinausgeschoben. Die Beklagten kündigten mit Schreiben vom 26.07.2005 (Bl. 14 GA) wegen vermeintlichen Zahlungsverzuges fristlos, was nach den nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts unberechtigt war.
In der Berufungsinstanz streiten die Parteien noch um die klageweise geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung geleisteter EUR 350,- sowie Schadensersatz wegen überlassener Badeinrichtung, Umzugskosten und Maklerkosten, die das Landgericht als unbegründet abgewiesen hatte.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nur in Höhe von EUR 350,- nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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