KG - Urteil vom 03.11.2003
8 U 277/02
Normen:
FGB-DDR § 11 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 30
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 656/00

Mietvertragsabschluss unter Geltung des Rechts der DDR; Vertretung durch Ehemann gem. § 11 FGB-DDR

KG, Urteil vom 03.11.2003 - Aktenzeichen 8 U 277/02

DRsp Nr. 2003/15721

Mietvertragsabschluss unter Geltung des Rechts der DDR; Vertretung durch Ehemann gem. § 11 FGB-DDR

1. § 11 des Familiengesetzbuchs der DDR regelte die Vertretung von Ehegatten "in Angelegenheiten des gemeinsamen Lebens". Hierzu gehört auch der Abschluss von Miet- und Nutzungsverträgen. 2. Da Zweck des Nutzungsvertrages die Nutzung der überlassenen Fläche als "Garten" war, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Übernahme des Grundstücks durch den Nutzungsvertrag eine Angelegenheit des gemeinsamen Lebens der beiden damaligen Ehegatten gewesen ist.

Normenkette:

FGB-DDR § 11 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Beklagte zu 2. verfolgt mit seiner Berufung den auf volle Klageabweisung gerichteten Antrag im Berufungsverfahren weiter und beantragt, das am 3. September 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29.O.656/00 - abzuändern und die Klage auch gegenüber ihm, dem Beklagten zu 2., abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.