OLG Köln - Urteil vom 30.04.1991
22 U 277/90
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1; ZPO § 187, § 212a, § 339 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 51
ZMR 1992, 155
ZMR 1992, 155

Mietzinsminderung wegen eines erhöhten Bleigehalts im Trinkwasser

OLG Köln, Urteil vom 30.04.1991 - Aktenzeichen 22 U 277/90

DRsp Nr. 1995/5127

Mietzinsminderung wegen eines erhöhten Bleigehalts im Trinkwasser

Eine Mietzinsminderung wegen eines erhöhten Bleigehalts im Trinkwasser ist im Falle der Vermietung von Büro- und Lagerräumen in Höhe von allenfalls 5% der Gesamtmiete gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1; ZPO § 187, § 212a, § 339 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien, über die nach Verbindung beider Verfahren gemeinsam zu entscheiden ist, sind form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das zweite Versäumnisurteil vom 18. Oktober 1990 - 7 O 526/89 - hat teilweise dahingehend Erfolg, daß diese ihren Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30. Januar 1990 als unzulässig verwerfende Entscheidung aufzuheben ist.

1) Das Landgericht hat zu Unrecht den Einspruch vom 25. Juli 1990 gegen das Versäumnisurteil vom 30. Januar 1990 als verspätet und damit unzulässig verworfen.

Zum Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs am 26. Juli 1990 war die mit Zustellung des Versäumnisurteils beginnende Zwei-Wochen-Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) noch nicht abgelaufen. Denn das Versäumnisurteil ist der Klägerin, vertreten durch ihre damaligen Prozeßbevollmächtigten, erst am 13. Juli 1990 zugestellt worden.