BGH - Urteil vom 02.03.2011
VIII ZR 209/10
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
NJW 2011, 1282
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 211 C 334/09
LG Berlin, vom 13.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 28/10

Minderung der Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als zehn Prozent gegenüber der vereinbarten Wohnfläche bei möblierter Vermietung

BGH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 209/10

DRsp Nr. 2011/5835

Minderung der Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als zehn Prozent gegenüber der vereinbarten Wohnfläche bei möblierter Vermietung

Auch wenn eine Wohnung möbliert vermietet ist, ist die Bruttomiete bei einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % gegenüber der vereinbarten Wohnfläche im Verhältnis der Wohnflächenabweichung gemindert.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 13. Juli 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. Dezember 2009 abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 939,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2009 zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Tatbestand