LG Hamburg - Urteil vom 15.06.2012
311 S 92/10
Normen:
BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536; ZPO § 511 Abs. 2;
Fundstellen:
WuM 2012, 496
NZM 2012, 806
NJW-Spezial 2012, 738
NJW-RR 2012, 1362
WuM 2013, 28
MietRB 2013, 34
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, - Vorinstanzaktenzeichen 920 C 286/09

Minderung der Miete wegen des Rauchens auf dem Balkon durch einen Mieter unterhalb der Wohnung eines anderen Mieters

LG Hamburg, Urteil vom 15.06.2012 - Aktenzeichen 311 S 92/10

DRsp Nr. 2013/11515

Minderung der Miete wegen des Rauchens auf dem Balkon durch einen Mieter unterhalb der Wohnung eines anderen Mieters

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg zum Geschäftszeichen 920 C 286/09 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.256,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. auf 670,30 EUR seit dem 06.08.2009, auf 241,80 EUR seit dem 06.09.2009, auf 242,70 EUR seit dem 06.11.2009 und auf 101,80 EUR seit dem 06.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage des Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 506,40 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seitdem 11.02.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Klägerin zu 39% und der Beklagte zu 61%. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin zu 36% und der Beklagte zu 64%.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und beschließt:

Der Wert des Streitgegenstands wird für die Berufungsinstanz auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536; ZPO § 511 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2.