I.
Die Schuldnerin wurde am 08. Juni 2001 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf verurteilt, den vertragsgemäßen Zustand der von den Gläubigern als Mieter inne gehaltenen Eigentumswohnung im Hause...,... Düsseldorf (WE 3) wieder herzustellen, indem die Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Bereich der hofseitig gelegenen Wand
a) in der Abstellkammer
b) im Bad und im Bereich um das Fenster sach- und fachgerecht beseitigt werden.
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