OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.03.2002
3 W 404/01
Normen:
ZPO § 887 § 888 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1663
NZM 2002, 711
NZM 2002, 711
OLGReport-Düsseldorf 2002, 412
WuM 2002, 272
ZMR 2002, 853
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 928/01
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 41 C 3418/01

Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2002 - Aktenzeichen 3 W 404/01

DRsp Nr. 2002/5558

Mittel der Zwangsvollstreckung, wenn die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt

»1. Ein Urteilsausspruch, der den Vermieter einer Eigentumswohnung zur sach- und fachgerechten Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden und des Schimmelbefalls in der Wohnung des Mieters verpflichtet, ist nicht gemäß § 887 ZPO im Wege der Ersatzvornahme zu vollstrecken, wenn zunächst die Fassade (Gemeinschaftseigentum) abzudichten ist, worüber die Eigentümergemeinschaft zu beschließen hat. 2. Hängt die Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Schuldners ab, so kommt die Vollstreckung nach § 888 ZPO (Anhaltung durch Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) nicht in Betracht, wenn der Schuldner versucht hat, die Handlung vorzunehmen, indem er mit der gebotenen Intensität die erforderliche Mitwirkung (hier: der Eigentümergemeinschaft) betrieben hat.«

Normenkette:

ZPO § 887 § 888 ;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wurde am 08. Juni 2001 durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf verurteilt, den vertragsgemäßen Zustand der von den Gläubigern als Mieter inne gehaltenen Eigentumswohnung im Hause...,... Düsseldorf (WE 3) wieder herzustellen, indem die Feuchtigkeits- und Schimmelschäden im Bereich der hofseitig gelegenen Wand

a) in der Abstellkammer

b) im Bad und im Bereich um das Fenster sach- und fachgerecht beseitigt werden.