OLG Hamm - Beschluss vom 03.01.2002
15 W 287/01
Normen:
FGG § 20a ; WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 103
MDR 2002, 754
NJW 2002, 1730
NZM 2002, 456
OLGReport-Hamm 2002, 317
ZMR 2002, 622
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 39/01
AG Rheine, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 2/01

Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohneigentumsanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2002 - Aktenzeichen 15 W 287/01

DRsp Nr. 2002/5719

Mobilfunkantenne auf dem Dach einer Wohneigentumsanlage

»1. Bei einer gemischrechtlichen Kostenentscheidung kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (WEG -Sache) mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffene Entscheidung auch die den bereits erledigten Teil betreffende Kostenentscheidung angefochten werden. 2. Die derzeit bestehende Ungewißheit, ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betrieb ausgelegt sind, gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nahe zu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahme einer tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümer nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmen muß.«

Normenkette:

FGG § 20a ; WEG § 22 Abs. 1 § 14 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1) und 2) bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses in Rheine. Der Beteiligte zu 3) ist der Verwalter.

Am 06.10.1980 hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft unter Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss zur Aufstellung von Funkantennen gefasst:

"Ferner beschloss die Eigentümerversammlung einstimmig, dass das Aufstellen von Funkantennen auf dem Gebäude genehmigt wird. Die Genehmigung ist jedoch beim Verwalter einzuholen. Vom Verwalter wird jeweils ein Antennenvertrag abgeschlossen."