BGH - Urteil vom 17.04.2013
VIII ZR 252/12
Fundstellen:
MietRB 2013, 198
NJW-RR 2013, 785
NZM 2013, 457
ZMR 2014, 108
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 80/10
LG Neuruppin, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 101/11

Möglichkeit der Abrechnung des allein auf die Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrags trotz einer auf Umlage nach Wohnfläche gerichteten Parteivereinbarung

BGH, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 252/12

DRsp Nr. 2013/8042

Möglichkeit der Abrechnung des allein auf die Mietwohnung entfallenden Grundsteuerbetrags trotz einer auf Umlage nach Wohnfläche gerichteten Parteivereinbarung

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Zwangsverwalterin einer an die Beklagte vermieteten Eigentumswohnung; sie nimmt die Beklagte auf Nachzahlung von Betriebskosten aus den Abrechnungen für die Jahre 2005 bis 2007 in Anspruch.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen teilweise Erfolg. In der Revisionsinstanz streiten die Parteien nur noch über die der Beklagten in Rechnung gestellte Grundsteuer in Höhe von insgesamt 433,90 €. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Gemeinde für die Wohnung der Beklagten erhoben hat. Die Beklagte meint, dass die Klägerin diesen Betrag nicht einfach in die Abrechnung einstellen dürfe, sondern eine Umlage nach dem Anteil der Wohnfläche vornehmen müsse. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Höhe des Betrages von 433,90 € weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: