BGH - Urteil vom 06.04.2016
XII ZR 29/15
Normen:
BGB § 307; BGB § 309 Nr. 3, 7a; BGB § 310 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 876
NZM 2016, 585
ZIP 2016, 1783
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 59/13
AG Mainz, vom 09.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 385/12

Möglichkeit der Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit bestehenden Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag

BGH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen XII ZR 29/15

DRsp Nr. 2016/13755

Möglichkeit der Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit bestehenden Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag

Zur Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem gewerblichen Mietvertrag.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 11. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 307; BGB § 309 Nr. 3, 7a; BGB § 310 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand