BGH - Beschluss vom 09.04.2013
VIII ZB 64/12
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 50;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 19.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 4853/11
LG Wiesbaden, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 87/12

Möglichkeit einer Berufungsbegründung durch einen in Bezug genommenen Schriftsatz; Wegfall der Sachurteilsvoraussetzungen wegen des Todes des ursprünglichen Klägers

BGH, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen VIII ZB 64/12

DRsp Nr. 2013/7868

Möglichkeit einer Berufungsbegründung durch einen in Bezug genommenen Schriftsatz; Wegfall der Sachurteilsvoraussetzungen wegen des Todes des ursprünglichen Klägers

Hat ein Beklagter nach seiner Verurteilung in einem an das erstinstanzliche Gericht gerichteten Schriftsatz konkret ausgeführt, aus welchen Gründen seiner Auffassung nach ein Sachurteil nicht gegen ihn hätte ergehen dürfen und deshalb nichtig sei, stellt es keine unzulässige pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Sachvortrag dar, wenn er seine später gegen das Urteil eingelegte Berufung in der Weise begründet, dass er auf die in seinem früheren Schriftsatz gemachten Ausführungen zum Fehlen der Sachurteilsvoraussetzungen Bezug nimmt. Ob die darin mitgeteilte Auffassung vertretbar ist, ist dabei ohne Bedeutung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 30. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 50;

Gründe

I.