BGH - Urteil vom 21.01.2009
VIII ZR 62/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 435
MDR 2009, 498
MietRB 2009, 125
NJ 2009, 168
NJW 2009, 1139
NZM 2009, 236
WuM 2009, 180
ZMR 2009, 438
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 338/07
AG Berlin-Charlottenburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 203 C 82/07

Möglichkeit zur einer erneuten Eigenbedarfskündigung trotz Rechtskraft eines Urteils zur Eigenbedarfskündigung; Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

BGH, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 62/08

DRsp Nr. 2009/4093

Möglichkeit zur einer erneuten Eigenbedarfskündigung trotz Rechtskraft eines Urteils zur Eigenbedarfskündigung; Voraussetzungen für ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB

a) Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine auf Eigenbedarf gestützte Kündigung des Vermieters mit der Begründung abgewiesen wird, die Kündigung sei im Hinblick darauf, dass der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags nicht auf den bereits absehbaren Eigenbedarf hingewiesen worden sei, "jedenfalls zum fraglichen Zeitpunkt rechtsmissbräuchlich", steht einer erneuten Eigenbedarfskündigung nicht entgegen. b) Weist der Vermieter anlässlich der Novation eines langjährigen Mietvertrags nicht auf einen möglichen Eigenbedarf für seine heranwachsende Tochter hin, steht einer Kündigung des Vermieters, mit der das Mietverhältnis zum Ablauf von rund vier Jahren nach der Erneuerung des Mietvertrags beendet werden soll, nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegen.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 573 Abs. 2;

Tatbestand: