KG - Urteil vom 03.07.2003
8 U 71/02
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 571 ; BGB § 571 Abs. 1 ; BGB § 736 Abs. 2 ; HGB § 160 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 591/01

Nachhaftung eines ausscheidenden BGB-Gesellschafters für Mietzins

KG, Urteil vom 03.07.2003 - Aktenzeichen 8 U 71/02

DRsp Nr. 2003/12994

Nachhaftung eines ausscheidenden BGB -Gesellschafters für Mietzins

1. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer BGB -Gesellschaft und das Anwachsen der Gesellschaftsanteile auf die übrigen Gesellschafter ist nicht mit der Veräußerung des gesamten Betriebes oder eines Teilbetriebes gleichzusetzen. 2. Das Ausscheiden aus der Gesellschaft führta uch nicht zum Ausscheiden des Gesellschafters aus einem Mietverhältnis. Jedenfalls hat der ausscheidende Gesellschafter gem. § 736 Abs. 2 BGB in Verb. mit § 160 HGB für den Mietzins auf die Dauer von fünf Jahren einzustehen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 535 Abs. 2 ; BGB § 571 ; BGB § 571 Abs. 1 ; BGB § 736 Abs. 2 ; HGB § 160 ;

Tatbestand:

Die am 6. März 2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 8. Mai 2002 an diesem Tag begründete Berufung der Beklagten zu 1. und 2. richtet sich gegen das am 13. Dezember 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin, das den Beklagten zu 1. und 2. am 8. Februar 2002 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten zu 1. und 2. verfolgen im Berufungsrechtszug den auf Klageabweisung gerichteten erstinstanzlich gestellten Antrag weiter und begründen ihre Berufung wie folgt: