I.
Streitig sind verschiedene nach einer Betriebsprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannte Aufwendungen sowie die tatsächliche Durchführung eines Mietverhältnisses.
Die verheirateten Kläger wurden beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger erklärte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als beratender Ingenieur, sowie solche aus Vermietung und Verpachtung eines Wohnhauses in B Die ESt-Veranlagungen für die Jahre 1995 bis 1997 erfolgten zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Jahr 2000 führte das FA eine Außenprüfung (BP) für die Jahre 1995 bis 1997 durch, die auch zu den nunmehr noch streitigen Feststellungen führte:
1. Fremdleistungen
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