OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.08.2016
1 A 590/15
Normen:
EZulV a.F. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 und S. 2-3; EZulV § 19 Abs. 2; EZulV a.F. § 20 Abs. 5 S. 1; EZulV § 22a; EZulV § 24 Abs. 1; BBG § 126 Abs. 2 S. 1; BBesG § 1 Abs. 2 Nr. 4; BBesG § 2 Abs. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 570/14

Nachzahlung der Schichtzulage des Beamten im Amt eines Hauptlokomotivführers bzgl. Abwesenheit bei Urlaub und Freistellung vom Dienst; Zulage für Wechselschichtdienst

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 1 A 590/15

DRsp Nr. 2016/15847

Nachzahlung der Schichtzulage des Beamten im Amt eines Hauptlokomotivführers bzgl. Abwesenheit bei Urlaub und Freistellung vom Dienst; Zulage für Wechselschichtdienst

§ 19 EZulV a. F. ist auch auf die Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. anwendbar. Es bedarf einer ausdrücklichen Anordnung, um die Anwendung des § 19 EZulV a. F. auf einen Zulagetatbestand auszuschließen. Danach sind bei der Berechnung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 5 EZulV a. F. gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EZulV a. F. auch jene vom Beamten wegen Urlaubs oder Erkrankung tatsächlich nicht geleisteten Nachtschichtstunden in Ansatz zu bringen, die er ohne Unterbrechung seiner Tätigkeit zu leisten gehabt hätte. Diese Zeiten müssen in den Grenzen des § 19 Abs. 1 S. 2 und 3 EZulV a. F. wie absolvierte Dienstzeiten behandelt werden. Aus der Gesetzbindung des Besoldungsrechts ergibt sich nichts Abweichendes.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: