LSG Bayern - Urteil vom 26.01.2016
L 15 VS 16/09
Normen:
BGB § 133; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff; SGB X §§ 102 ff.; SVG § 80;
Vorinstanzen:
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VS 8/08

Neuberechnung eines Versorgungsanspruchs im Recht der Soldatenversorgung; Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Auslegung von Bescheiden und Prozesserklärungen; Voraussetzungen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß §§ 102ff SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 26.01.2016 - Aktenzeichen L 15 VS 16/09

DRsp Nr. 2016/5477

Neuberechnung eines Versorgungsanspruchs im Recht der Soldatenversorgung; Streitgegenstand im sozialgerichtlichen Verfahren; Auslegung von Bescheiden und Prozesserklärungen; Voraussetzungen der Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gemäß §§ 102ff SGB X

1. Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, d.h. Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt. 2. Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand durch den objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und das im Prozess geltend gemachte Begehren bestimmt; der Streitgegenstand ist also die Schnittmenge von bescheidmäßig getroffenen Regelungen einerseits und dem prozessualen Begehren eines Klägers andererseits. 3. Maßstab der Auslegung eines angefochtenen Bescheids ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; SGB X § 104; SGB X § 107; SGB X § 44; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff; SGB X §§ 102 ff.; SVG § 80;

Tatbestand