OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2002
10 U 105/01
Normen:
BGB § 242 § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (2. Altern.) § 546 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)870b-c
ZMR 2003, 177

Nicht genehmigte Untervermietung; Zeitnahe Kündigungserklärung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2002 - Aktenzeichen 10 U 105/01

DRsp Nr. 2003/16316

Nicht genehmigte Untervermietung; Zeitnahe Kündigungserklärung

»1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund führt nur dann zur Beendigung des Mietverhältnisses, wenn sie zeitnah zu der ihr zugrunde liegenden Vertragsverletzung erklärt worden ist. 2. Eine nicht genehmigte Untervermietung berechtigt den Vermieter dann nicht zur fristlosen Kündigung, wenn er seine Zustimmung nur aus wichtigem Grund hätte versagen können und ein solcher nicht dargetan ist.«

Normenkette:

BGB § 242 § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (2. Altern.) § 546 ;
Fundstellen
DRsp I(133)870b-c
ZMR 2003, 177