BVerfG - Beschluß vom 08.01.1997
1 BvR 2420/96
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 113
NJWE-MietR 1997, 169
WuM 1997, 202
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 22380/95
LG München I, vom 12.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 22380/95

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids

BVerfG, Beschluß vom 08.01.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 2420/96

DRsp Nr. 1997/9626

Nichtbeachtung der Vorlagepflicht zur Herbeiführung eines Rechtsentscheids

Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG reicht nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift - hier § 541 ZPO - aus. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 3, 359 [364 f.]; BVerfGE 82, 286 [299]; BVerfGE 87, 282 [284 f.]).

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Art. 101 Abs. Satz 2 kann beeinträchtigt sein, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt wird (vgl. BVerfGE 13, >143<; stRspr). Dazu gehört auch die Pflicht nach § , einen Rechtsentscheid in Fragen des Mietrechts bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts oder bei einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen (vgl. BVerfGE 76, >96<; 82, 6 >18<; 87, 282 >284<). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. Abs. Satz 2 reicht jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift aus. Art. Abs. 1 Satz 2 ist erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. Abs. Satz 2 grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 3, 359 >364 f.<; 82, 286 >299<; 87, 282 >284 f.<).