Art. 101 Abs. Satz 2 kann beeinträchtigt sein, wenn die Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht verletzt wird (vgl. BVerfGE 13, >143<; stRspr). Dazu gehört auch die Pflicht nach § , einen Rechtsentscheid in Fragen des Mietrechts bei Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts oder bei einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung herbeizuführen (vgl. BVerfGE 76, >96<; 82, 6 >18<; 87, 282 >284<). Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. Abs. Satz 2 reicht jedoch nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift aus. Art. Abs. 1 Satz 2 ist erst verletzt, wenn die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist oder das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. Abs. Satz 2 grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 3, 359 >364 f.<; 82, 286 >299<; 87, 282 >284 f.<).
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