Nichteinhaltung der Schriftform für einen Immobilienmietvertrag im Falle widersprüchlicher Regelungen zur Laufzeit des Vertrags
OLG Rostock, Urteil vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 3 U 135/99
DRsp Nr. 2004/1510
Nichteinhaltung der Schriftform für einen Immobilienmietvertrag im Falle widersprüchlicher Regelungen zur Laufzeit des Vertrags
Ein schriftlicher Immobilienmietvertrag, der widersprüchliche Bestimmungen zur Laufzeit des Vertrags enthält, genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 566BGB. Lässt sich der Widerspruch nicht im Wege der Auslegung beseitigen, so kommt eine Beweiserhebung dazu, welche Laufzeit die Vertragsparteien vereinbart haben, nicht in Betracht.