OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.03.2006
I-10 U 166/05
Normen:
BGB § 536 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 03.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 156/05

Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung erforderlichen Nutzungsgenehmigung (hier: Pferdehof)

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen I-10 U 166/05

DRsp Nr. 2006/24546

Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung erforderlichen Nutzungsgenehmigung (hier: Pferdehof)

1. Das Fehlen einer für die gewerbliche Nutzung an sich erforderlichen Nutzungsgenehmigung führt allerdings nicht automatisch zur Annahme eines Mangels gemäß § 536 BGB und damit zur Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Voraussetzung ist vielmehr, dass die fehlende Genehmigung eine Aufhebung oder erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zur Folge hat. Eine solche liegt regelmäßig nur vor, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts untersagt oder wenn ein behördliches Einschreiten insoweit ernstlich zu erwarten ist 2. Die Klausel in einem Pachtvertrag über einen Pferdehof, "Es finden jeweils in den Monaten Oktober und April zwei Betriebsbesichtigungen statt. Ergeben sich hierbei Beanstandungen, zu der auch das Vorliegen von Mängeln gehört, so entscheidet - bei Nichteinigung der Parteien - über deren Berechtigung der noch zu bildende Gutachterausschuss...", ist gemäß §§ 133, 157 BGB bei verständiger Regelung dahingehend auszulegen, dass im Streitfall ein die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mangel durch den Gutachterausschuss bestätigt sein muss.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Entscheidungsgründe:

I.