OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.03.2003
24 U 100/01
Normen:
BGB § 535 ; BGB § 311b ; BGB § 313 (a.F.) ; BGB § 139 ; BGB § 985 ; BGB § 994 ; BGB § 1000 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 110
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 12.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 400/00

Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäft bei fehlender notarieller Beurkundung einer Vorkaufsklausel in einem Mietvertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 24 U 100/01

DRsp Nr. 2005/2469

Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäft bei fehlender notarieller Beurkundung einer Vorkaufsklausel in einem Mietvertrag

»1. Enthält der Mietvertrag eine Vorkaufsklausel und ist der Vertrag nicht notariell beurkundet worden, so ist das gesamte Rechtsgeschäft nichtig, wenn das Vorkaufsrecht Investitionen des Mieters "sichern" sollte und es deshalb für die Vertragspartner wesentlich war. 2. Dem Herausgabeanspruch des Vermieters kann der Mieter Verwendungsersatzansprüche nur entgegenhalten, soweit er nach dem Mietvertrag Aufwendungen hätte ersetzt verlangen können.«

Normenkette:

BGB § 535 ; BGB § 311b ; BGB § 313 (a.F.) ; BGB § 139 ; BGB § 985 ; BGB § 994 ; BGB § 1000 ;

Tatbestand:

Mit Vertrag vom 29. Juni 1999 vermietete der Kläger an die Beklagte das Gebäude und angrenzende Wohnhaus einer ehemaligen Bonbonfabrik auf dem Hintergelände des Hauses S. Str. 9 in D.. Mitvermietet wurde der gesamte Hofraum, die Zufahrt, eine Garage sowie 80 mqm Garten. Der Mietzins wurde mit 10 DM/mqm zuzüglich einer Nebenkostenvorausleistung von 2 DM/mqm vereinbart.

Nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sollte die Beklagte, die als selbständige Architektin tätig ist, die ehemaligen Fabrikräume in ein Büro- und Ateliergebäude umbauen.