BGH - Beschluss vom 02.07.2009
IX ZB 63/08
Normen:
InsO § 290 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1179
DZWIR 2009, 468
MDR 2009, 1308
NJW-RR 2010, 60
NZI 2009, 562
Rpfleger 2009, 587
WM 2009, 1518
WuM 2009, 533
ZInsO 2009, 1459
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 499/08
AG Landshut, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IK 445/02

Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner eines Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug auf die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Auflistung bestrittener Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO

BGH, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZB 63/08

DRsp Nr. 2009/16361

Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner eines Insolvenzverfahrens gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Bezug auf die Gewährung einer Restschuldbefreiung; Auflistung bestrittener Forderungen im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1; InsO § 305 Abs. 1;

Gründe:

I.