BGH - Urteil vom 03.07.2013
VIII ZR 267/12
Normen:
BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 560;
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 C 540/05
LG Münster, vom 03.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 78/10

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten; Formelle Voraussetzungen bei einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete

BGH, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen VIII ZR 267/12

DRsp Nr. 2013/18413

Notwendigkeit der Berücksichtigung eines breiten Spektrums von Vergleichswohnungen aus der Gemeinde bei der Ermittlung der Einzelvergleichsmiete durch ein Sachverständigengutachten; Formelle Voraussetzungen bei einem Mieterhöhungsverlangen zur Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 3. Juli 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558a; BGB § 558 Abs. 1 S. 1; BGB § 560;

Tatbestand

Die Beklagten sind seit dem Jahr 1984 Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin in Ahlen. Das um das Jahr 1913 gebaute Haus ist Teil einer wegen ihres Charakters als Gartenstadt unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen Zechensiedlung für Bergarbeiter. In der zweiten Hälfte der 1980er Jahre nahm die Klägerin bauliche Maßnahmen an dem bis dahin im Zustand des Errichtungsjahres verbliebenen Haus vor, um dieses modernen Wohnbedürfnissen anzupassen. Für diese Baumaßnahmen erhielt die Klägerin öffentliche Förderzuschüsse.