LG Schwerin - Urteil vom 04.08.1995
6 S 96/94
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 214
Vorinstanzen:
AG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 1060/94

Nutzung der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken

LG Schwerin, Urteil vom 04.08.1995 - Aktenzeichen 6 S 96/94

DRsp Nr. 2001/10231

Nutzung der Wohnung zu freiberuflichen Zwecken

Die zulässige genehmigungsfreie Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken, in deren Rahmen gelegentliche Büroarbeiten oder geschäftliche Besprechungen in der Wohnung zulässig sind, ist überschritten, wenn der Mieter seinen Beruf (hier: Bauingenieur und Statiker) vollständig in der Wohnung ausübt, dort ein Büro betreibt und mit einem an der Haustür angebrachten Schild auch Laufkundschaft erreichen will.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klagantrag zu 1) ist abzuweisen, da nicht festgestellt werden kann, dass die Kläger berechtigt sind, das Eckzimmer der Mietwohnung zu freiberuflichen Zwecken der Klägerin zu 1) zu nutzen (I.). Ferner sind die Beklagten nicht verpflichtet, die mit dem Klagantrag zu 2) begehrte Anbringung eines Schildes mit der Aufschrift "Projektplan Bremen/Schwerin; Dipl.-Ing. ..., Dipl..Ing. ..." im Eingangsbereich des Hauses ..., Schwerin zu dulden (II.).

I.