LG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.1995 2/17 S 42/95
Normen:
BGB § 553;
Fundstellen:
WuM 1996, 532
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3508/94-50
Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 2/17 S 42/95
DRsp Nr. 2001/10156
Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken
Eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken liegt nicht vor, wenn lediglich in einem Teil des Schlafzimmers ohne Publikumsverkehr Büro- und Buchhaltungsarbeiten verrichtet werden.
Normenkette:
BGB § 553;
Entscheidungsgründe:
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