LG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.07.1995
2/17 S 42/95
Normen:
BGB § 553;
Fundstellen:
WuM 1996, 532
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 09.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 3508/94-50

Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.07.1995 - Aktenzeichen 2/17 S 42/95

DRsp Nr. 2001/10156

Nutzung der Wohnung zu Gewerbezwecken

Eine vertragswidrige Nutzung der Wohnung zu gewerblichen Zwecken liegt nicht vor, wenn lediglich in einem Teil des Schlafzimmers ohne Publikumsverkehr Büro- und Buchhaltungsarbeiten verrichtet werden.

Normenkette:

BGB § 553;

Entscheidungsgründe: