Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin vermietete an den Beklagten zu 2 ein Haus. Dieses wurde in der Folgezeit jedenfalls teilweise von der Beklagten zu 1 genutzt. Den Mietvertrag kündigte die Klägerin außerordentlich zum 30. Juni 2012. Die Beklagten wurden in der Folge rechtskräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt; diese erfolgte am 6. November 2012 im Wege der Zwangsvollstreckung.
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