BGH - Versäumnisurteil vom 14.03.2014
V ZR 218/13
Normen:
BGB § 987; BGB § 990 Abs. 1 S. 2; BGB § 426; BGB § 546a Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2014, 644
MietRB 2014, 195
NJW 2014, 6
NZM 2014, 582
WM 2014, 1445
ZMR 2014, 780
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 9/13
AG Königswinter, vom 31.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 134/12

Nutzungsentschädigung gegen einen auf Herausgabe verklagten Untermieter

BGH, Versäumnisurteil vom 14.03.2014 - Aktenzeichen V ZR 218/13

DRsp Nr. 2014/7942

Nutzungsentschädigung gegen einen auf Herausgabe verklagten Untermieter

a) Der Eigentümer kann, von einem - bösgläubigen bzw. auf Herausgabe verklagten - Untermieter, der lediglich einen Teil des dem Hauptmieter überlassenen Hauses in Besitz hat(te), nur die auf diesen Teil entfallenden Nutzungen herausverlangen.b) Nimmt der Eigentümer sowohl den mittelbaren als auch den unmittelbaren Besitzer auf Herausgabe von Nutzungen in Anspruch, finden die Vorschriften über die Gesamtschuld entsprechende Anwendung (Fortführung von Senat, Urteil vom 6. November 1968 - V ZR 85/65, WM 1968, 1370).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 987; BGB § 990 Abs. 1 S. 2; BGB § 426; BGB § 546a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin vermietete an den Beklagten zu 2 ein Haus. Dieses wurde in der Folgezeit jedenfalls teilweise von der Beklagten zu 1 genutzt. Den Mietvertrag kündigte die Klägerin außerordentlich zum 30. Juni 2012. Die Beklagten wurden in der Folge rechtskräftig zur Räumung der Mietsache verurteilt; diese erfolgte am 6. November 2012 im Wege der Zwangsvollstreckung.