OLG Stuttgart - Urteil vom 25.07.2000
10 U 36/00
Normen:
BGB § 253 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 1617
OLGReport-Stuttgart 2000, 397
WuM 2000, 569
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 668/97

Nutzungsentschädigung wegen mängelbedingter Lärmbelästigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen 10 U 36/00

DRsp Nr. 2000/9577

Nutzungsentschädigung wegen mängelbedingter Lärmbelästigung

»Ist der Lärmpegel in einer 1-Zimmer-Wohnung wegen eines Baumangels doppelt so hoch wie zulässig, so steht dem Bauherrn gegen den Bauunternehmer für die Dauer der Beeinträchtigung eine angemessene Nutzungswertentschädigung zu.«

Normenkette:

BGB § 253 ;

Tatbestand:

Die Beklagte berühmt sich aus dem im Urteil genannten notariellen Kaufvertrag über die Errichtung einer neuen Wohnung eines Restkaufpreisanspruches von DM 9.849,35. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Kaufpreisansprüche mehr gegen ihn zustehen.

In erster Instanz hatte er mit diesem Antrag nur insoweit Erfolg, als festgestellt wurde, dass der Beklagten gegen den Kläger keine Ansprüche mehr über den Betrag von DM 6.849,35 hinaus zustünden.