OLG Köln - Urteil vom 08.10.2002
3 U 11/02
Normen:
BGB §§ 434 571 854 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2003, 17
ZMR 2003, 186
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 14.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 264/01

Obligatorische Rechte als Rechtsmangel

OLG Köln, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 11/02

DRsp Nr. 2003/3854

Obligatorische Rechte als Rechtsmangel

1. Obligatorische Rechte stellen nur dann einen Rechtsmangel i.S. von § 434 BGB a.F. dar, wenn sie einem Dritten berechtigten Besitz verschaffen und den Käufer in seiner Verfügungsbefugnis über den Kaufgegenstand beeinträchtigen können, was bei Mietverhältnissen im Hinblick auf § 571 BGB a.F. der Fall sein kann. 2. Der Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag setzt die Überlassung des Grundstücks an den Mieter voraus, wofür im Regelfall Besitzverschaffung nach § 854 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB erforderlich ist. Dabei muss der bisherige Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft im Umfang der Besitzübertragung erkennbar aufgeben. 3. Die Rückgabe der Mietsache an den Vermieter steht der von vornherein fehlenden Überlassung gleich. 4. Die bloße Gefahr einer Beeinträchtigung reicht für einen Rechtsmangel gem. § 434 BGB a.F. nicht aus.

Normenkette:

BGB §§ 434 571 854 ;

Tatbestand: