KG - Urteil vom 28.05.2009
8 U 223/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 142; BGB § 986 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 681
NZM 2009, 784
NZM 2010, 800
ZMR 2009, 852
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 143/08

Offenbarungspflicht des Mieters von Gewerberäumen hinsichtlich der rechtsradikalen Orientierung des Warensortiments

KG, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 8 U 223/08

DRsp Nr. 2009/14402

Offenbarungspflicht des Mieters von Gewerberäumen hinsichtlich der rechtsradikalen Orientierung des Warensortiments

1. Der potentielle Mieter von Gewerberäumen ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den Vermieter vor Vertragsschluss über seine Absicht aufzuklären, nahezu ausschließlich Bekleidung einer Marke anzubieten, die in der Öffentlichkeit mit rechtsradikalen Gesinnungen in Verbindung gebracht wird und dementsprechendes Konfliktpotential besitzt. 2. Für die Ursächlichkeit einer arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss genügt es, dass der Getäuschte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat. Es reicht aus, wenn der Vertrag jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt oder mit diesem Inhalt abgeschlossen worden wäre. 3. Der Anfechtende kann den von ihm zu erbringenden Beweis der Arglist des Anfechtungsgegners durch Indizien führen, die den Schluss auf den Täuschungsvorsatz zulassen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zu 29 O 143/08 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.