Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten Grundstücks
BGH, Urteil vom 03.03.1995 - Aktenzeichen V ZR 43/94
DRsp Nr. 1995/4204
Offenbarungspflichten des Verkäufers eines früher als Werksdeponie genutzten Grundstücks
»Wird ein Grundstück verkauft, auf dem früher eine Werksdeponie unterhalten worden ist, so hat der Verkäufer den Käufer hierüber aufzuklären. Verschweigt der Verkäufer arglistig, daß das verkaufte Grundstück als Werksdeponie genutzt worden ist, so kann der Käufer nach § 463 Satz 2 BGB nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Schadstoffe verlangen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Nutzung der Werksdeponie stehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900).«