OLG Braunschweig vom 19.04.1982
1 UH 1/81
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
DWW 1982, 243
OLG Braunschweig, HdM Nr. 1
WuM 1982, 272

OLG Braunschweig - 19.04.1982 (1 UH 1/81) - DRsp Nr. 1993/1637

OLG Braunschweig, vom 19.04.1982 - Aktenzeichen 1 UH 1/81

DRsp Nr. 1993/1637

»1. Dem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 Abs. 2 MHRG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, ist das Gutachten im vollen Wortlaut beizufügen. 2. Es genügt weder, daß in dem Mieterhöhungsverlangen auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter die Einsichtnahme angeboten wird, noch, daß der Mieter nach Erhalt des Mieterhöhungsverlangens bei einem Beauftragten des Vermieters von dem Inhalt des Gutachtens Kenntnis nimmt, auch wenn dies innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 MHRG geschieht.«

Normenkette:

MHG § 2;

Die 12. Zivilkammer des Landgerichts hat dem Senat durch Beschluß folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:

»Ist es erforderlich, daß dem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 MHRG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, das Gutachten im vollen Wortlaut beigefügt wird, oder ist es ausreichend, daß auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter angeboten wird, das Gutachten einzusehen, oder genügt es, daß der Mieter von dem Gutachten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 MHRG tatsächlich Kenntnis nimmt, ohne daß ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme in dem Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich angeboten worden ist?«