Die 12. Zivilkammer des Landgerichts hat dem Senat durch Beschluß folgende Fragen zum Rechtsentscheid vorgelegt:
»Ist es erforderlich, daß dem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 MHRG, das sich auf ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen stützt, das Gutachten im vollen Wortlaut beigefügt wird, oder ist es ausreichend, daß auf das Ergebnis des Gutachtens verwiesen und dem Mieter angeboten wird, das Gutachten einzusehen, oder genügt es, daß der Mieter von dem Gutachten innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 MHRG tatsächlich Kenntnis nimmt, ohne daß ihm die Möglichkeit zur Einsichtnahme in dem Mieterhöhungsverlangen ausdrücklich angeboten worden ist?«