§ 2 MHG
Stand: 13.07.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr, BGBl. I 2001 S. 1542

§ 2 MHG Voraussetzungen des Erhöhungsverlangens

§ 2 Voraussetzungen des Erhöhungsverlangens

MHG ( Miethöhengesetz )

(1) 1Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses verlangen, wenn 1. der Mietzins, von Erhöhungen nach den § 3 bis § 5 abgesehen, seit einem Jahr unverändert ist, 2. der verlangte Mietzins die üblichen Entgelte nicht übersteigt, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für nicht preisgebundenen Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 abgesehen, geändert worden sind, und 3. der Mietzins sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, von Erhöhungen nach den § 3 bis § 5 abgesehen, nicht um mehr als 30 vom Hundert erhöht. Der Vomhundertsatz beträgt bei Wohnraum, der vor dem 01.01.1981 fertiggestellt worden ist, 20 vom Hundert, wenn a) das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter vor dem 01.09.1998 zugeht und b) Von dem Jahresbetrag des nach Satz 1 Nr. 2 zulässigen Mietzinses sind die Kürzungsbeträge nach § Abs. Satz 3 bis 7 abzuziehen, im Fall des § Abs. Satz 6 mit 11 vom Hundert des Zuschusses.