OLG Celle vom 27.04.1982
2 UH 2/81
Normen:
MHG § 2;
Fundstellen:
OLG Celle, HdM Nr. 2
WuM 1982, 180
ZMR 1982, 341

OLG Celle - 27.04.1982 (2 UH 2/81) - DRsp Nr. 1993/1649

OLG Celle, vom 27.04.1982 - Aktenzeichen 2 UH 2/81

DRsp Nr. 1993/1649

»Für das Gutachten im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 MHG ist eine Besichtigung der betroffenen Wohnung durch den Sachverständigen jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn dessen Feststellungen über die ortsübliche Vergleichsmiete auf der Besichtigung einer genügenden Zahl anderer Wohnungen von nahezu gleicher Art, Größe, Ausstattung und Beschaffenheit innerhalb derselben Mietwohnanlage beruhen.«

Normenkette:

MHG § 2;

Die Klägerin ist Eigentümerin einer aus 24 drei- bis sechsgeschossigen Häusern bestehenden Mietwohnanlage mit insgesamt 210 Wohnungen von fast identischer Bauart und Ausstattung. Die Beklagte hat von der Klägerin eine in der Wohnanlage befindliche 3-Zimmer-Wohnung des größeren Typs gemietet.

De Klägerin hat eine Erhöhung der Monatsmiete geltend gemacht, das Mieterhöhungsverlangen hat sie auf ein dem Schreiben beigefügtes schriftliches Sachverständigengutachten gestützt. Diesem liegt die Besichtigung von 58 der 210 Wohneinheiten zugrunde. U. a. wurden von dem Sachverständigen 24 der größeren 3-Zimmer-Wohnungen besichtigt. Unter diesen befindet sich nicht die Wohnung der Beklagten, die der Sachverständige daher nicht gesehen hat.

Das Landgericht hat folgende Rechtsfrage vorgelegt: